§ 58 – Einkommensbescheinigung
(1) Wer jemanden, der laufende Geldleistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, gegen Arbeitsentgelt beschäftigt, ist verpflichtet, diesem unverzüglich Art und Dauer dieser Erwerbstätigkeit sowie die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung für die Zeiten zu bescheinigen, für die diese Leistung beantragt worden ist oder bezogen wird. Dabei ist der von der Agentur für Arbeit vorgesehene Vordruck zu benutzen. Die Bescheinigung ist der- oder demjenigen, die oder der die Leistung beantragt hat oder bezieht, unverzüglich auszuhändigen. (2) Wer eine laufende Geldleistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht und gegen Arbeitsentgelt beschäftigt wird, ist verpflichtet, dem Arbeitgeber den für die Bescheinigung des Arbeitsentgelts vorgeschriebenen Vordruck unverzüglich vorzulegen.
Kurz erklärt
- Personen, die Geldleistungen beantragen oder beziehen, müssen ihren Arbeitgeber über die Art und Dauer ihrer Erwerbstätigkeit informieren.
- Der Arbeitgeber muss die Höhe des Arbeitsentgelts oder der Vergütung bescheinigen.
- Die Bescheinigung muss mit einem speziellen Vordruck der Agentur für Arbeit erstellt werden.
- Der Arbeitgeber muss die Bescheinigung sofort an die betreffende Person aushändigen.
- Die Person, die Geldleistungen erhält, muss dem Arbeitgeber den Vordruck für die Bescheinigung vorlegen.